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   BVerwG, 13.03.2001 - 5 B 83.00   

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https://dejure.org/2001,18108
BVerwG, 13.03.2001 - 5 B 83.00 (https://dejure.org/2001,18108)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2001 - 5 B 83.00 (https://dejure.org/2001,18108)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2001 - 5 B 83.00 (https://dejure.org/2001,18108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber der Landesversicherungsanstalt - Voraussetzungen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 26.85

    Jugendwohlfahrt - Jugendhilfe - Erzieherische Hilfe - Unterbringung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2001 - 5 B 83.00
    Der "in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen nach Abschnitt 2" ist darum vom Gesetz - ähnlich wie Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII, die nur im Rahmen einer der dort genannten Hauptleistungen als unselbständige Ergänzung von der Jugendhilfe erbracht werden ("Annex-Charakter" der wirtschaftlichen Jugendhilfe; vgl. zu § 6 Abs. 2 JWG z.B. Urteil des Senats vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 26.85 - ) - als Bestandteil der Eingliederungshilfe nicht isoliert von der Hauptleistung vorgesehen.
  • BVerwG, 19.05.2016 - 5 C 36.15

    Pflegegeld; Kosten; Sachaufwand; Hilfe; Erziehung; Verwandtenpflege; Großeltern;

    Als Personensorgeberechtigte war die Klägerin Inhaberin nicht nur des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 und 2a i.V.m. § 33 Satz 1 SGB VIII, sondern auch des Anspruchs auf Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe in Gestalt des sogenannten Pflegegeldes gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - 5 C 12.82 - BVerwGE 67, 256 und vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 8 f. sowie Beschluss vom 13. März 2001 - 5 B 83.00 - FEVS 52, 448 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12
    Es bleibt für diese Fälle hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen sonach bei der Regelzuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Schon zu § 27 Abs. 3 BSHG hatte das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen (vgl. Beschluss vom 13. März 2001 - 5 B 83/00 - (juris) (auch hier ging es um eine durch den Rentenversicherungsträger finanzierte Drogenentwöhnungstherapie)) gefordert, dass es sich bei der Hauptleistung um eine Maßnahme der Sozialhilfe handeln musste, insoweit mithin eine tatsächliche Hilfegewährung des Sozialhilfeträgers erfolgt war oder zumindest dessen Rechtspflicht hierzu bestanden hatte.
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